
Die Untersuchung von Blut- und Gewebeproben im Labor ist häufig notwendig, um eindeutige Diagnosen zu stellen. Zu diesem Zweck werden Patientenproben auf unterschiedlichen Transportwegen versandt. Das geht immer mit einem gewissen Sicherheitsrisiko einher, schließlich sind Störungen in der Transportkette nicht ausgeschlossen, z.B. wenn ein Unfall geschieht. Den am Transport Beteiligten ist häufig nicht bewusst, dass es sich bei ihrer Ladung um infektiöse Stoffe handeln kann.
Um Absender, Transporteur und Empfänger angemessen zu schützen, hat der Gesetzgeber verschiedene Vorgaben für Verpackung, Kennzeichnung und Transport von Patientenproben erlassen. Diese sind in unterschiedlichen Gesetzestexten verankert. Was medizinische Betriebe zum Versand von Patientenproben wissen müssen, haben wir für Sie zusammengetragen.
Rund eine viertel Million Patientenproben werden tagtäglich alleine in Deutschland versandt. Trotz der enormen Menge an medizinischem Untersuchungsmaterial, das per Kurier- oder Paketdienst transportiert wird, herrscht bei Ärzten noch immer große Unsicherheit, was den Versand von Patientenproben angeht.
Während beim Umgang mit Patientenproben innerhalb der Entnahme- und Untersuchungseinrichtungen die Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz und der Biostoffverordnung greifen, gilt für den Transport das Gefahrgutrecht. Dabei kommt den Abkommen des ADR zentrale Bedeutung zu. Diese regeln den sicheren Transport von Gefahrgütern in Europa und erfahren alle zwei Jahre eine umfassende Novellierung. Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten und somit infektiöse Krankheiten bei Menschen oder Tieren hervorrufen können, fallen demnach in die Gefahrgutklasse 6.2 „Ansteckungsgefährliche Stoffe“.
Entscheidend für die Wahl der Verpackung zum Versand von Patientenproben ist deren Gefährdungspotential. Dieses ergibt sich im Wesentlichen aus der Pathogenität und Infektiosität der in den Proben enthaltenen Erreger. Demnach werden Patientenproben vereinfachend in die gefahrgutrechtlichen Kategorien A und B eingeteilt.
Patientenproben, bei denen nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Krankheitserreger enthalten, darf man als freigestellte medizinische Probe ohne Angabe einer UN-Nummer verschicken. Sie sind dann von den Vorschriften des ADR befreit, müssen aber trotzdem bestimmte Grundanforderungen an die Verpackung erfüllen. Beispiele für freigestellte medizinische Proben sind Blut- und Urinproben zur Untersuchung von Cholesterin-, Blutzucker- und Organfunktionswerten sowie Biopsien zur Feststellung von Krebs.
In der betrieblichen Praxis fällt es den Verantwortlichen jedoch meist schwer, eine eindeutige Aussage über die Infektiosität von Patientenproben zu treffen. Deshalb beachten viele Ärzte beim Versand von Patientenproben sicherheitshalber die geltenden Vorschriften für Stoffe der Kategorie B.
Verpackungen für den Versand von Patientenproben müssen so beschaffen sein, dass sie sämtlichen beim Transport auftretenden Belastungen standhalten und die enthaltenen Stoffe nicht austreten können. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach gefahrgutrechtlicher Kategorie:
1. Freigestellte Patientenproben müssen in einer Dreifach-Verpackung versendet werden, die sich aus den folgenden Komponenten zusammensetzt:
Zusätzlich ist die Verpackung mit dem Aufdruck „freigestellte medizinische Probe“ zu kennzeichnen.
2. Infektiöse Untersuchungsmaterialien der Kategorie B sind in Verpackungen nach der Norm P 650 zu befördern. Zusätzlich zu den Anforderungen, die an freigestellte Patientenproben gestellt werden, müssen Kategorie B-Stoffe noch weitere Kriterien erfüllen. Dazu zählen:
Außerdem muss das Versandstück mit dem Aufdruck „Biologischer Stoff, Kategorie B“ gekennzeichnet werden und das rautenförmige Symbol „UN 3373“ tragen.
3. Für den Versand infektiöser Patientenproben der Kategorie A kommen nur Verpackungen nach P 620 infrage. Auch sie werden in einer Dreifachverpackung befördert. Hier muss das Versandstück aber noch höheren Sicherheitsanforderungen als bei Kategorie B-Stoffen entsprechen und eine noch höhere Stabilität aufweisen.
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